Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Bavaria Brandschutz Industrie GmbH & Co.KG

1. Allgemeines und Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Bavaria Brandschutz Industrie GmbH & Co.KG („BAVARIA“) und deren jeweiligen Geschäftspartnern, die von BAVARIA Waren und Dienstleistungen beziehen („Kunden“). Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob BAVARIA die Produkte selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.
1.2 Diese AVB finden nur gegenüber Kunden Anwendung, die Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
1.3 Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit dem Kunden, ohne dass BAVARIA in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; die jeweils aktuelle Fassung der AVB ist unter http://www.bavariafirefighting.com/gr/Default.aspx?cID=1.94 einsehbar.
1.4 Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als BAVARIA ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax), zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn BAVARIA in Kenntnis der AGB des Kunden vorbehaltlos leistet.
1.5 Klarstellend weist BAVARIA darauf hin, dass Individualvereinbarungen mit dem Kunden Vorrang vor diesen AVB haben. Zu deren Wirksamkeit bedarf es in gleicher Weise der Schriftform, wie dies für einseitige Rechtsgeschäfte des Kunden nach Vertragsschluss gegenüber BAVARIA gilt. Auch Mitteilungen per E-Mail oder Telefax wahren die Schrift-form.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss
2.1 Angebote erfolgen freibleibend, einschließlich Liefermenge, Lieferzeit und Preis; BAVARIA behält sich das Recht zum Zwischenverkauf vor. Gegebene Zusagen hinsichtlich der Menge, Liefertermine und Preise sind erst rechtsverbindlich, wenn diese von BAVARIA schriftlich bestätigt wurden oder der Auftrag ausgeführt wurde.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist BAVARIA berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei BAVARIA anzunehmen. Die Annahme kann durch eine schriftliche Auftragsbestätigung, Rechnungserteilung oder durch Lieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
2.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben) enthalten lediglich Richtwerte, es sei denn, BAVARIA erklärt diese ausdrücklich als verbindlich.

3. Lieferzeit und Lieferverzug
3.1 Liefertermine werden individualvertraglich vereinbart oder BAVARIA teilt diese dem Kunden mit der Auftragsbestätigung mit. Andernfalls beträgt die Lieferfrist ca. 4 Wochen ab Vertragsschluss. Ein Fixgeschäft wird nur begründet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird
3.2 Ohne vorherige Mahnung durch den Kunden gerät BAVARIA nicht in Lieferverzug. Gerät BAVARIA in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalen Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. BAVARIA bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
3.3 BAVARIA wird von der Lieferpflicht befreit, ohne dem Kunden deshalb zu haften, sofern eine rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung ausgeblieben ist, BAVARIA dies nicht zu vertreten hat und BAVARIA ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat.
3.4 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. kriegsähnliche Zustände, Katastrophen, Brandfälle und sonstige Hindernisse bei der Herstellung oder Lieferung, (rechtmäßigen) Streiks, Aussperrung, Fabrikations- oder Lieferstörung, Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Seuchen, Rohstoffmangel, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn diese bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn BAVARIA an einer rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen behindert ist, die Liefer-Frist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, wird BAVARIA von ihrer Lieferverpflichtung frei. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt BAVARIA dem Kunden baldmöglichst mit. Sofern die Lieferverzögerungen länger als einen Monat dauern, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird BAVARIA von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schaden-Ersatzansprüche herleiten.
3.5 Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 8. dieser AVB und die gesetzlichen Rechte von BAVARIA, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Bavaria Brandschutz Industrie GmbH & Co.KG
2) Stand: 02/2018

4. Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahme, Annahmeverzug
4.1 Lieferungen und Gefahrenübergang, wenn nicht zwischen BAVARIA und dem Kunden ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen EXW (Incoterms 2010) von dem Standort von BAVARIA in Waldmünchen, Deutschland, oder von einem anderen von BAVARIA benannten Lieferort.
4.2 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist BAVARIA berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.3 Der Kunde ist verpflichtet, Verpackungsmaterialen, die nicht aus-schließlich zur einmaligen Verwendung geeignet sind („Mehrwegtransportverpackungen“), auf eigene Kosten an BAVARIA zurückzusenden. Für Mehrwegtransportverpackungen kann BAVARIA Pfand in angemessener Höhe berechnen.
4.4 Der Empfang der Ware ist vom Kunden unter Angabe von Tag und Stunde zu bestätigen.
4.5 Teillieferungen sind in einem für den Kunden zumutbaren Umfang zu-lässig, insbesondere wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hier-durch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
4.6 Handelsübliche Abweichungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen, die Gebrauchsfähigkeit der Ware nicht berühren und dies aufgrund wichtiger betrieblicher Erfordernisse von BAVARIA veranlasst ist.
4.7 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungs-handlung oder verzögert sich die Lieferung von BAVARIA aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist BAVARIA berechtigt, Er-satz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet BAVARIA eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % pro vollendete Kalenderwoche, jedoch höchstens 5 % des Nettowarenwertes der nicht abgenommenen Ware, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzliche Ansprüche seitens BAVARIA (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weiter-gehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass BAVARIA überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Listenpreise von BAVARIA. Die Preise verstehen sich in EURO auf der Grundlage einer Lieferung EXW (INCOTERMS 2010) ab dem Werk von BAVARIA in Waldmünchen, Deutschland, zuzüglich Verpackung und der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll so-wie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Fakturiert wird nach Liefergewicht, das Verpackungsgewicht wird vom Liefergewicht abgezogen.
5.2 Die Rechnungen von BAVARIA sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum und Übergabe bzw. Abnahme der Ware ohne Abzug zu zahlen. BAVARIA ist nicht verpflichtet, Wechsel und/oder Schecks anzunehmen. Nimmt BAVARIA Wechsel und/oder Schecks an, so erfolgt dies erfüllungshalber. Bei Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden und/oder wenn BAVARIA nach Kaufabschluss Umstände bekannt werden, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, ist BAVARIA berechtigt, aus sämtlichen noch nicht ausgelieferten Verträgen gemäß § 321 BGB vor Auslieferung Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. BAVARIA ist jederzeit, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, berechtigt, eine Lieferung teilweise nur gegen angemessene Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt BAVARIA spätestens mit der Auftragsbestätigung.
5.3 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. BAVARIA behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von BAVARIA auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5.4 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, entscheidungs-reif oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegen-rechte des Kunden unberührt.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 BAVARIA behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie der Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der bestehenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
6.2 Das Vorbehaltsgut darf nicht verpfändet, sicherungshalber übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden. Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen sind unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde ist zum Weiterverkauf und zur Verbindung oder Vermengung mit anderen beweglichen Sachen nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Sollte das Eigentum von BAVARIA durch Verbindung oder Vermengung mit anderen beweglichen Sachen unter-gehen, so verpflichtet sich der Kunde bereits jetzt, BAVARIA Miteigentum unter Berücksichtigung des Verhältnisses der jeweiligen Werte der verbundenen bzw. vermengten Sachen zueinander zu verschaffen.
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3) Stand: 02/2018
6.3 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Eigentumsvorbehalt von BAVARIA nach Möglichkeit bestehen bleibt und tritt die Kaufpreisforderung der Sache gegenüber seinen Abnehmern bereits jetzt in voller Höhe bzw. in Höhe des auf den Miteigentumsanteil entfallenden Betrages an BAVARIA ab. BAVARIA nimmt die Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. BAVARIA behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, so-bald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Auf Verlangen von BAVARIA hat der Kunde die Abnehmer der Ware zu benennen und BAVARIA die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nicht-zahlung des fälligen Kaufpreises, ist BAVARIA berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf BAVARIA diese Rechte nur geltend machen, wenn BAVARIA dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von BAVARIA um mehr als 10%, wird BAVARIA auf Verlangen des Kun-den Sicherheiten nach Wahl von BAVARIA freigeben.

7. Gewährleistungsrechte
7.1 Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit nach-folgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben in jedem Fall die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 445 a, 478, 479 BGB).
7.2 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nach-gekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist BAVARIA hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Generell ist nach den Um-ständen des Einzelfalls zu bemessen, ob der Kunde den Untersuchungs- und Rügepflichten unverzüglich nachgekommen ist. Entscheidend ist in allen Fällen der Zugang der Mängelanzeige bei BAVARIA. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, übernimmt BAVARIA für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel keine Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.3 Grundlage von Mängelansprüchen ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Individualvereinbarung. Fehlt diese, gelten als Beschaffenheitsvereinbarung insbesondere alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von BAVARIA (insbesondere in Katalogen oder http://www.bavariafirefighting.com/Default.de.aspx) öffentlich bekannt gemacht wurden. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter, wie etwa Werbeaussagen, übernimmt BAVARIA jedoch keine Haftung.
7.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, ist BAVARIA nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet. Das Recht von BAVARIA, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.5 BAVARIA ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7.6 Der Kunde hat BAVARIA die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und insbesondere die Prüfung der beanstandeten Ware zu ermöglichen. Hierfür hat der Kunde die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Beachtung der Lagerhinweise aufzubewahren. Ist die Ware verbraucht, so muss ein Muster der beanstandeten Ware aufbewahrt und an BAVARIA ausgehändigt werden. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangel-hafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an BAVARIA zurückzugeben.
7.7 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Auf-wendungen trägt BAVARIA, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls ist BAVARIA berechtigt, vom Kunden die aufgrund des unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt zu verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
7.8 BAVARIA ist jedoch nicht verpflichtet, die Ein- und Ausbaukosten gemäß § 439 Abs. 3 BGB im Rahmen der Nacherfüllung zu tragen.
7.9 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 8. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7.10 Für die Durchführung von Kundendienstarbeiten (z.B. Wartung, Nach-füllung, Reparatur, vorgeschriebene regelmäßige Überprüfung nach gesetzlichen Vorschriften) empfiehlt BAVARIA selbständige „BAVARIA-PRÜFDIENSTE“, die von BAVARIA autorisiert sind und fortlaufend geschult werden. Sie legitimieren sich durch einen von BAVARIA her-ausgegebenen Lichtbildausweis, dessen Gültigkeit auf dem Ausweis vermerkt wird. Während der Gewährleistungsfrist erlischt die Gewähr-leistung von BAVARIA, wenn von anderen als diesem Kundendienst Arbeiten an der gelieferten Ware vorgenommen werden, es sei denn, der Kunde hat BAVARIA eine erfolglose Frist zur Nachbesserung gesetzt.
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4) Stand: 02/2018

8. Sonstige Haftung von BAVARIA
8.1 Auf Schadensersatz haftet BAVARIA – gleich aus welchem Rechts-grund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BAVARIA vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von BAVARIA jedoch auf den Er-satz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.2 Die sich aus Ziffer 8.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden BAVARIA nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit BAVARIA einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.3 Jegliche weitere Haftung ist ausgeschlossen.

9. Verjährung
9.1 Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechts-Mängeln bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), bei Arglist von BAVARIA (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche in Lieferantenregress bei Endlieferung an den Verbraucher (§ 445b BGB).
9.3 Dies gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Schadensersatzansprüche des Kunden aus Ziffer 8. sowie nach dem Produkthaftungsgesetz des Kunden verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

10. Schlussbestimmungen
10.1 Erfüllungsort ist der Sitz von BAVARIA.
10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der diese AVB einbeziehenden Vereinbarung ist der Sitz von BAVARIA. BAVARIA ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vor-schriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten bleiben unberührt.
10.3 Die diese AVB einbeziehende Vereinbarung unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Verweisungsnormen sowie das „Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf“ (UN-Kaufrecht; CISG) finden keine Anwendung.
10.4 Änderungen oder Ergänzungen der diese AVB einbeziehenden Vereinbarung oder der AVB selbst bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Individualvereinbarungen i.S.d. § 305 b BGB bleiben hiervon unberührt.
10.5 Sollte eine Bestimmung dieser AVB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

4) Stand: 02/2018