Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Bavaria Brandschutz Industrie GmbH & Co.KG
1. Allgemeines und Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Bavaria Brandschutz Industrie GmbH & Co.KG („BAVARIA“) und deren jeweiligen Geschäftspartnern, die von BAVARIA Waren und Dienstleistungen beziehen („Kunden“). Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob BAVARIA die Produkte selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.
1.2 Diese AVB finden nur gegenüber Kunden Anwendung, die Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
1.3 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mit-geteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass BAVARIA in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Die jeweils aktuelle Fassung der AVB ist unter https://bavaria-brandschutz.de/agb/ einsehbar.
1.4 Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als BAVARIA ihrer Geltung ausdrücklich in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn BAVARIA in Kenntnis der AGB des Kunden vorbehaltlos leistet.
1.5 Klarstellend weist BAVARIA darauf hin, dass Individualvereinbarungen mit dem Kunden Vorrang vor diesen AVB haben. Zu deren Wirksamkeit bedarf es in gleicher Weise der Schrift- oder Textform, wie dies für einseitige Rechtsgeschäfte des Kunden nach Vertragsschluss gegenüber BAVARIA gilt.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
2.1 Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich, einschließlich Liefermenge, Lieferzeit und Preis; BAVARIA behält sich bis zur Annahme das Recht zum Zwischenverkauf vor. Gegebene Zusagen hinsichtlich der Menge, Liefertermine und Preise sind erst rechtsverbindlich, wenn diese von BAVARIA schriftlich bestätigt wurden oder der Auftrag ausgeführt wurde.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist BAVARIA berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei BAVARIA anzunehmen. Die Annahme kann durch eine text- oder schriftförmliche Auftragsbestätigung, durch Rechnungserteilung oder durch Lieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
2.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben) enthalten lediglich Richtwerte, es sei denn, BAVARIA erklärt diese ausdrücklich als verbindlich.
3. Lieferzeit und Lieferverzug
3.1 Liefertermine werden individualvertraglich vereinbart oder BAVARIA teilt diese dem Kunden bei Annahme der Bestellung mit. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 4 Wochen ab Vertragsschluss. Ein Fixgeschäft wird nur begründet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
3.2 Ohne vorherige Mahnung durch den Kunden gerät BAVARIA nicht in Lieferverzug. Gerät BAVARIA in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalen Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. BAVARIA bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
3.3 Sofern BAVARIA verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die BAVARIA nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird BAVARIA den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist BAVARIA berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird BAVARIA unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Ereignisse, (z.B. kriegsähnliche Zustände, Katastrophen, Brand-fälle und sonstige Hindernisse bei der Herstellung oder Lieferung, (rechtmäßigen) Streiks, Aussperrung, Fabrikations- oder Lieferstörung, Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Seuchen, Rohstoffmangel, Energieversorgungsschwierigkeiten) oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
3.4 Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 7. dieser AVB und die gesetzlichen Rechte von BAVARIA, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
4. Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahme, Annahmeverzug
4.1 Lieferungen erfolgen, wenn nicht zwischen BAVARIA und dem Kunden ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, EXW (Incoterms 2020) von dem Standort von BAVARIA in Waldmünchen, Deutschland, oder von einem anderen von BAVARIA benannten Lieferort. Der Lagerort (EXW) ist zugleich Erfüllungsort.
4.2 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist BAVARIA berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Ausliefe-rung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
4.4 Der Kunde ist verpflichtet, Verpackungsmaterialen, die nicht ausschließlich zur einmaligen Verwendung geeignet sind („Mehrwegtransportverpackungen“), auf eigene Kosten an BAVARIA zurückzusenden. Für Mehrwegtransportverpackungen kann BAVARIA Pfand in angemessener Höhe berechnen.
4.5 Der Empfang der Ware ist vom Kunden unter Angabe von Tag und Stunde zu bestätigen.
4.6 Teillieferungen sind in einem für den Kunden zumutbaren Umfang zulässig, insbesondere wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
4.7 Handelsübliche Abweichungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen, die Gebrauchsfähigkeit der Ware nicht berühren und dies aufgrund wichtiger betrieblicher Erfordernisse von BAVARIA veranlasst ist.
4.8 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von BAVARIA aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist BAVARIA berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet BAVARIA eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % pro vollendete Kalenderwoche, jedoch höchstens 5 % des Nettowarenwertes der nicht abgenommenen Ware, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzliche Ansprüche seitens BAVARIA (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass BAVARIA überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Listenpreise von BAVARIA. Die Preise verstehen sich in EURO auf der Grundlage einer Lieferung EXW (INCOTERMS 2020) ab dem Werk von BAVARIA in Waldmünchen, Deutschland, zuzüglich Verpackungskosten und der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Sofern anfallend, trägt der Kunde bei Exportlieferungen zusätzlich etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und anderer öffentlicher Abgaben. Fakturiert wird nach Liefergewicht zuzüglich Verpackungsgewicht.
5.2 Der Kaufpreis ist fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware ohne Abzug zu zahlen.
5.3 Bei Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden und/oder wenn BAVARIA nach Kaufabschluss Umstände bekannt werden, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, ist BAVARIA berechtigt, aus sämtlichen noch nicht ausgelieferten Verträgen gemäß § 321 BGB vor Auslieferung Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. BAVARIA ist jederzeit, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, berechtigt, eine Lieferung teilweise nur gegen angemessene Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt BAVARIA spätestens mit der Auftragsbestätigung.
5.4 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist (Ziffer 5.2 dieser AVB) kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. BAVARIA behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von BAVARIA auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5.5 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 BAVARIA behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie der Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der bestehenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
6.2 Das Vorbehaltsgut darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen nicht verpfändet, sicherungshalber übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden. Der Kunde hat BAVARIA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die BAVARIA gehörenden Waren erfolgen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist BAVARIA berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf BAVARIA diese Rechte nur geltend machen, wenn BAVARIA dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.4 Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten (6.4 c.) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a.) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung BAVARIAS Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei BAVARIA als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt BAVARIA Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b.) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von BAVARIA gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an BAVARIA ab. BAVARIA nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 6.2 dieser AVB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. BAVARIA behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Auf Verlangen von BAVARIA hat der Kunde die Abnehmer der Ware zu benennen und BAVARIA die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
c.) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben BAVARIA ermächtigt. BAVARIA verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen BAVARIA gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und BAVARIA den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 6.3 dieser AVB geltend machen. Ist dies aber der Fall, so kann BAVARIA verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist BAVARIA in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d.) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten der Forderungen von BAVARIA um mehr als 10%, wird BAVARIA auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach der Wahl von BAVARIA freigeben.
7. Gewährleistungsrechte
7.1 Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
7.2 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist BAVARIA hiervon unverzüglich schriftlich oder text-förmlich Anzeige zu machen. Generell ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen, ob der Kunde den Untersuchungs- und Rügepflichten unverzüglich nachgekommen ist. Entscheidend ist in allen Fällen der Zugang der Mängelanzeige bei BAVARIA. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von BAVARIA für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten (“Aus- und Einbaukosten”).
7.3 Eine Verwendung einer beanstandeten Lieferung hat bis zur Überprüfung durch BAVARIA zu unterbleiben. Verarbeitet der Kunde die gelieferte Ware weiter, bricht er sie an oder veräußert er sie, so verliert der Kunde jegliches Rügerecht bezüglich des jeweiligen Mangels und die daraus resultierenden Ersatzansprüche, sofern der Kunde keinen Vorbehalt der Rüge gegenüber BAVARIA erklärt. Bei Nichteinigung über das Vorhandensein eines rechtzeitig gerügten Mangels entscheidet ein vom Kunden und BAVARIA gemeinsam zu benennender Sachverständiger über die Berechtigung der Beanstandung. Falls hierüber keine Einigung zustande kommt, entscheidet ein Sachverständiger der Landesgewerbeanstalt in Regensburg.
7.4 Grundlage von Mängelansprüchen ist die über die Beschaffenheit und vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Individualvereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von BAVARIA zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren (z. B. in Katalogen oder von BAVARIA auf der Internet-Homepage: https://www.bavariafire-fighting.com/Deutsch/Home). Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insb. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
7.5 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet BAVARIA eine Bereitstellung und gegebenenfalls eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Ziffer 7.4 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
7.6 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, ist BAVARIA nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder zur Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung) verpflichtet. Das Recht von BAVARIA, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.7 BAVARIA ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7.8 Der Kunde hat BAVARIA die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und insbesondere die Prüfung der beanstandeten Ware zu ermöglichen. Hierfür hat der Kunde die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Beachtung der Lagerhinweise aufzubewahren. Ist die Ware verbraucht, so muss ein Muster der beanstandeten Ware aufbewahrt und an BAVARIA ausgehändigt werden.
7.9 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an BAVARIA zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn BAVARIA ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten (“Aus- und Einbaukosten”) bleiben unberührt.
7.10 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt BAVARIA, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls ist BAVARIA berechtigt, vom Kunden die aufgrund des unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt zu verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar oder er kannte die fehlende Mangelhaftigkeit.
7.11 Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
7.12 Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffern 8. sowie 9. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7.13 Für die Durchführung von Kundendienstarbeiten (z.B. Wartung, Nachfüllung, Reparatur, vorgeschriebene regelmäßige Überprüfung nach gesetzlichen Vorschriften) empfiehlt BAVARIA selbständige „BAVARIA-PRÜFDIENSTE“, die von BAVARIA autorisiert sind und fortlaufend geschult werden. Sie legitimieren sich durch einen von BAVARIA herausgegebenen Lichtbildausweis, dessen Gültigkeit auf dem Ausweis vermerkt wird. Während der Gewährleistungsfrist erlischt die Gewährleistung von BAVARIA, wenn von anderen als diesem Kundendienst Arbeiten an der gelieferten Ware vorgenommen werden, es sei denn, es liegt einer der in § 440 BGB aufgeführten Fälle vor.
8. Sonstige Haftung von BAVARIA
8.1 Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet BAVARIA bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Auf Schadensersatz haftet BAVARIA – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BAVARIA vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von BAVARIA jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.3 Die sich aus Ziffer 8.12 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden BAVARIA nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit BAVARIA einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn BAVARIA die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
9. Verjährung
9.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
9.2 Unberührt bleiben weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
9.3 Dies gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Schadensersatzansprüche des Kunden aus Ziffer 8. sowie nach dem Produkthaftungsgesetz des Kunden verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der diese AVB einbeziehenden Vereinbarung ist der Sitz von BAVARIA, sofern der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. BAVARIA ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten bleiben unberührt.
10.2 Die diese AVB einbeziehende Vereinbarung unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
10.3 Änderungen oder Ergänzungen der diese AVB einbeziehenden Vereinbarung oder der AVB selbst bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Individualvereinbarungen i.S.d. § 305 b BGB bleiben hiervon unberührt.
10.4 Sollte eine Bestimmung dieser AVB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand: 01.12.2024